>> Rechtssprechung Verkehrsrecht
05. Oktober 2009: Der Unfall des Spurwechslers im Reisverschlussverfahren
Das Landgericht München I wiederholte in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008, Aktenzeichen: 19 O 3476/08, dass gegen den Spurwechsler im Reisverschlussverfahren beim Auffahren auf die Autobahn grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden am Verkehrsunfall spricht. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann nur dann beseitigt werden, wenn der Spurwechsler nachweist, dass der Gegner das Reisverschlussverfahren missachtet hat.
Im gegenständlichen Fall musste der auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindliche Fahrer nur dem weiter vorne befindlichen Kfz der wartepflichtigen Reihe des Einfädeln nach Reisverschlussart ermöglichen, nicht jedoch dem von hinten hinein drängelnden Kläger. Aufgrund dieses Hineindrängens, obwohl er nicht an der Reihe war, haftete der Kläger alleine für die unfallbedingten Schäden, eine Haftungsteilung wies das Gericht zurück.
02. September 2009: Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge
Auch für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge kann eine Entschädigung wegen des unfallbedingten Nutzungsausfalls geltend gemacht werden, soweit sich die Gebrauchsentbehrung nicht direkt in einer Minderung des Gewerbeertrags auswirkt. Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte in seinem Urteil vom 17. April 2009 (Az.: 10 U 5690/08) fest, dass es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt ist, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein
fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Gegenständlich hat die Klägerin den Nutzungswillen durch ihren Geschäftsführer an Werktagen ausreichend dargelegt und insbesondere auch vorgetragen, dass im streitigen Zeitraum eine Nutzung der
Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers tatsächlich unterblieb. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden nach § 287 ZPO geht der Senat davon aus, dass der Pkw ohne den Unfall durch den Geschäftsführer an Werktagen genutzt worden wäre.
16. August 2009: Keine MPU bei einmaligen Fahren unter Alkoholeinfluss bei einer BAK unter 1,6 Promille
Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München) entschied in einem Urteil vom 20. März 2009, Az.: 11 CE 08/3308 erneut, dass sich aus der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ergibt, dass bei einem einmaligen Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht angeordnet werden darf. Sollte dennoch eine derartige Anordnung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage. Da die Anordnung einer MPU keinen Verwaltungsakt darstellt, kann die Anordnung als solches einer nicht rechtmäßigen MPU nicht angegriffen werden. Dem Betroffenen bleibt nurder Weg, die Durchführung der MPU zu verweigern mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt nicht wiedererteilt wird, um sodann gegen diese nicht erfolgte Wiedererteilung vorzugehen. Oder der Betroffene versucht durch entsprechendes Vorbringen die Fahrerlaubnisbehörde zu bewegen, dass der Anordnungsbeschluss zurückgenommen wird.